Die Klägerin kam ihren Pflichten aus dem Werkvertrag nach, indem sie die abgerufenen Betonmengen mängelfrei herstellte und ablieferte. Der damit entstandene Werklohnanspruch in der Höhe von Fr. 23'293.55 forderte die Klägerin mittels vier Rechnungen (KB 10, 17, 23 und 26) bei der Beklagten ein.