Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat die Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen (Art. 372 Abs. 2 OR). 4.3. Würdigung Es ist vorliegend unbestritten, dass die Parteien einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Beton abschlossen. Es ist damit vom Bestehen