Wurde die Vergütung im Werkvertrag zum Voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk zu dieser Summe fertigzustellen und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war (Art. 373 Abs. 1 OR; Festpreis). Zum Festpreis gehören unter anderem der Pauschalpreis, der Globalpreis und die Einheitspreise.6