3. Säumnis der Beklagten Die Beklagte hat ihre Eingabe vom 2. Juni 2023 nicht verbessert, weshalb sie nicht als erfolgt gilt. Die Beklagte ist demnach mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).