dem Umstand, wonach der von ihr für eine andere Baustelle der Beklagten (G in V.) gelieferte Beton im Wert von Fr. 25'629.40 mittlerweile bezahlt worden sei. Wird der eingeklagte Anspruch während des laufenden Verfahrens bezahlt, ist das Verfahren nach Art. 241 oder 242 ZPO abzuschreiben.3 Demnach ist das Verfahren im Umfang von Fr. 25'629.40 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.