2. Abschreibung des Verfahrens Die Rechtsbegehren der ursprünglichen Klage vom 3. April 2023 lauteten auf einen Betrag in der Höhe von Fr. 48'922.95 sowie Fr. 103.30 (total: Fr. 49'026.25). Mit ihrer verbesserten Klage vom 3. Mai 2023 fordert die Klägerin von der Beklagten nur noch Fr. 23'293.55. Sie begründet dies mit 1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. 2 Vgl. SCHNEUWLY (Fn. 1), N. 247 m.w.N. -5-