Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der zuständigkeitsrelevante Streitwert mit Fr. 49'026.25 über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind. Die nachträgliche Reduktion der Klage auf einen Betrag unter Fr. 30'000.00 hat keinen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts.2