Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis die Klageantwort als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZPO) und das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 -4- Abs. 2 ZPO). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die klägerischen Behauptungen als zugestanden gelten würden und dem Entscheid zu Grunde gelegt werden könnten, sollten diese in einer Antwort nicht bestritten werden.