4.4. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde die Beklagte aufgefordert, ihre Eingabe vom 2. Juni 2023 innert einer Frist bis zum 12. Juni 2023 zu verbessern, zumal sie den formellen Anforderungen an eine Klageantwort nicht genügte, insbesondere weil sie keine Rechtsbegehren enthielt und D. für die Beklagte nur über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügt und keine entsprechende Vollmacht eingereicht wurde. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis die Klageantwort als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZPO) und das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art.