4.2. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 25. Mai 2023 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die klägerischen Behauptungen als zugestanden gelten würden und dem Entscheid zu Grunde gelegt werden könnten, sollten diese in einer Antwort nicht bestritten werden.