Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, die Klägerin habe der Beklagten für die Baustelle an der F in V. Beton im Wert von insgesamt Fr. 23'293.55 geliefert. Dafür sei sie nicht bezahlt worden. Ursprünglich habe die Klägerin der Beklagten auch für die Baustelle an der G in V. Beton im Wert von Fr. 25'629.40 geliefert. Letzterer Betrag sei mittlerweile aber bezahlt worden, sodass die Klage auf den Betrag von Fr. 23'293.55 reduziert werde. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 stellte der Vizepräsident der Beklagten das Doppel der Klage und der verbesserten Klage inkl. Beilagen zu und setzte ihr Frist bis zum 24. Mai 2023 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort.