3.2. Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde die Klägerin aufgefordert, ihre Eingabe zu verbessern, zumal sie weder Tatsachenbehauptungen noch ein Beweismittelverzeichnis enthielt. 3.3. Mit ihrer fristgemäss verbesserten Klage vom 3. Mai 2023 stellte die Klägerin – nun anwaltlich vertreten – folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 23'293.55 zzgl. 5 % Verzugszinsen seit 14. Januar 2023 zu bezahlen. -3-