Handelsgericht 2. Kammer HOR.2023.20 / as / as Urteil vom 19. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Bäumlin Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiber Schneuwly Gerichtsschreiberin-Stv. Hunziker Klägerin A._____, vertreten durch lic. iur. Michael Hafner, Rechtsanwalt, Buchenstrasse 5, Postfach, 6210 Sursee Beklagte B._____, Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C. Sie bezweckt gemäss Handelsregister im Wesentlichen […]. 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U. Sie bezweckt haupt- sächlich […] (Klagebeilage [KB] 1). 3. 3.1. Mit Klage vom 3. April 2023 (Postaufgabe: 3. April 2023) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen und der Klägerin folgende Schuld zu bezahlen: CHF 48'922.95 nebst 5 % Verzugszins seit 14.01.2023 CHF 103.30 Kosten für den Zahlungsbefehl 2. Es sei der in der Betreibung Nr. 123 erhobene Rechtsvorschlag aufzu- heben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten." Zur Begründung verwies die Klägerin einzig auf den beiliegenden Zah- lungsbefehl. 3.2. Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde die Klägerin aufgefordert, ihre Ein- gabe zu verbessern, zumal sie weder Tatsachenbehauptungen noch ein Beweismittelverzeichnis enthielt. 3.3. Mit ihrer fristgemäss verbesserten Klage vom 3. Mai 2023 stellte die Klä- gerin – nun anwaltlich vertreten – folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 23'293.55 zzgl. 5 % Verzugszinsen seit 14. Januar 2023 zu bezah- len. -3- 2. Der in der Betreibung Nr. 123 des Regionalen Betreibungsamtes Kulm erhobene Rechtsvorschlag der Beklagten sei im Umfang gemäss Ziffer 1 hiervor zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, die Klägerin habe der Beklagten für die Baustelle an der F in V. Beton im Wert von insgesamt Fr. 23'293.55 geliefert. Dafür sei sie nicht bezahlt worden. Ursprünglich habe die Klägerin der Beklagten auch für die Baustelle an der G in V. Beton im Wert von Fr. 25'629.40 geliefert. Letzterer Betrag sei mittlerweile aber bezahlt worden, sodass die Klage auf den Betrag von Fr. 23'293.55 redu- ziert werde. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 stellte der Vizepräsident der Beklagten das Doppel der Klage und der verbesserten Klage inkl. Beilagen zu und setzte ihr Frist bis zum 24. Mai 2023 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort. 4.2. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 25. Mai 2023 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Ant- wort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die klägerischen Behauptungen als zuge- standen gelten würden und dem Entscheid zu Grunde gelegt werden könn- ten, sollten diese in einer Antwort nicht bestritten werden. 4.3. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 teilte D. für die Beklagte mit, sie sei im Mo- ment nicht in der Lage, der Forderung der Klägerin nachzukommen. 4.4. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde die Beklagte aufgefordert, ihre Ein- gabe vom 2. Juni 2023 innert einer Frist bis zum 12. Juni 2023 zu verbes- sern, zumal sie den formellen Anforderungen an eine Klageantwort nicht genügte, insbesondere weil sie keine Rechtsbegehren enthielt und D. für die Beklagte nur über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügt und keine entsprechende Vollmacht eingereicht wurde. Damit war die Androhung ver- bunden, dass bei erneuter Säumnis die Klageantwort als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZPO) und das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 -4- Abs. 2 ZPO). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die klägerischen Be- hauptungen als zugestanden gelten würden und dem Entscheid zu Grunde gelegt werden könnten, sollten diese in einer Antwort nicht bestritten wer- den. 4.5. Die Beklagte blieb mit der Verbesserung ihrer Antwort säumig. 5. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde das Handelsgericht bestellt und die Streitsache an dieses überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in U., so dass die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau gegeben ist. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reicht eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der zuständigkeitsrelevante Streitwert mit Fr. 49'026.25 über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind. Die nachträgliche Reduktion der Klage auf einen Betrag unter Fr. 30'000.00 hat keinen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts.2 2. Abschreibung des Verfahrens Die Rechtsbegehren der ursprünglichen Klage vom 3. April 2023 lauteten auf einen Betrag in der Höhe von Fr. 48'922.95 sowie Fr. 103.30 (total: Fr. 49'026.25). Mit ihrer verbesserten Klage vom 3. Mai 2023 fordert die Klägerin von der Beklagten nur noch Fr. 23'293.55. Sie begründet dies mit 1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. 2 Vgl. SCHNEUWLY (Fn. 1), N. 247 m.w.N. -5- dem Umstand, wonach der von ihr für eine andere Baustelle der Beklagten (G in V.) gelieferte Beton im Wert von Fr. 25'629.40 mittlerweile bezahlt worden sei. Wird der eingeklagte Anspruch während des laufenden Verfahrens bezahlt, ist das Verfahren nach Art. 241 oder 242 ZPO abzuschreiben.3 Demnach ist das Verfahren im Umfang von Fr. 25'629.40 zufolge Gegenstandslosig- keit abzuschreiben. Im Umfang von Fr. 103.30 (Betreibungskosten) hat die Klägerin ihr Rechts- begehren indessen zurückgezogen, weshalb das Verfahren diesbezüglich infolge Klagerückzugs nach Art. 241 ZPO abzuschreiben ist. 3. Säumnis der Beklagten Die Beklagte hat ihre Eingabe vom 2. Juni 2023 nicht verbessert, weshalb sie nicht als erfolgt gilt. Die Beklagte ist demnach mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Ge- richt entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abge- leitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erhebli- chen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.4 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- raus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).5 4. Forderung der Klägerin 4.1. Parteibehauptungen der Klägerin Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie mit der Herstellung und Lie- ferung von Beton für die Baustelle an der F in V. beauftragt (verbesserte 3 KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, 3. Aufl. 2021, Art. 242 N. 4 m.w.N. 4 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7. 5 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 4), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. -6- Klage Rz. 6; KB 3). In der Folge habe die Klägerin den bestellten Beton fristgerecht geliefert (verbesserte Klage Rz. 7). Mit der ersten Rechnung Nr. 855.909436 vom 30. September 2022 (KB 10) habe die Klägerin acht Betonlieferungen im Wert von Fr. 5'750.80 in Rech- nung gestellt (verbesserte Klage Rz. 8; KB 4 ff.). Mit der zweiten Rechnung Nr. 855.909952 vom 15. Oktober 2022 (KB 17) habe die Klägerin zehn Be- tonlieferungen im Wert von Fr. 6'453.65 in Rechnung gestellt (verbesserte Klage Rz. 9; KB 11 ff.). Mit der dritten Rechnung Nr. 855.910464 vom 31. Oktober 2022 (KB 23) habe die Klägerin sieben Betonlieferungen im Wert von Fr. 6'802.10 in Rechnung gestellt (verbesserte Klage Rz. 10; KB 18 ff.). Mit der vierten und letzten Rechnung Nr. 855.910980 vom 15. November 2022 (KB 26) habe die Klägerin fünf Betonlieferungen im Wert von Fr. 4'287.00 in Rechnung gestellt (verbesserte Klage Rz. 11; KB 24 ff.). Insgesamt belaufe sich die klägerische Forderung daher auf Fr. 23'293.55 (verbesserte Klage Rz. 12). Die Parteien hätten eine Zahlungsfrist von je- weils 30 Tagen vereinbart. Die Beklagte habe jedoch jegliche Zahlungen unterlassen. Wiederholte Mahnungen seien erfolglos geblieben (verbes- serte Klage Rz. 13). Am 14. Januar 2023 sei auch die letzte Rechnung längst zur Zahlung fällig gewesen (verbesserte Klage Rz. 20). 4.2. Rechtliches Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Wurde die Vergütung im Werkvertrag zum Voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk zu dieser Summe fertigzustellen und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war (Art. 373 Abs. 1 OR; Festpreis). Zum Festpreis gehören unter anderem der Pauschalpreis, der Globalpreis und die Einheitspreise.6 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat die Zahlung für jeden Teil bei dessen Abliefe- rung zu erfolgen (Art. 372 Abs. 2 OR). 4.3. Würdigung Es ist vorliegend unbestritten, dass die Parteien einen Vertrag über die Her- stellung und Lieferung von Beton abschlossen. Es ist damit vom Bestehen 6 GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 900 ff.; SCHUMACHER/KÖNIG, Die Vergütung im Bauwerk- vertrag, 2. Aufl. 2017, N. 157 ff. -7- eines Werkvertrags mit einer festen Vergütung i.S.v. Art. 373 Abs. 1 OR (Einheitspreise) auszugehen (KB 3). Die Klägerin kam ihren Pflichten aus dem Werkvertrag nach, indem sie die abgerufenen Betonmengen mängelfrei herstellte und ablieferte. Der damit entstandene Werklohnanspruch in der Höhe von Fr. 23'293.55 forderte die Klägerin mittels vier Rechnungen (KB 10, 17, 23 und 26) bei der Beklagten ein. Die Beklagte kam ihrer Pflicht zur Bezahlung des Werklohns in der Höhe von Fr. 23'293.55 indes nicht nach, womit dieser noch geschuldet ist. Dar- aus folgt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten der eingeklagte An- spruch in der Höhe von Fr. 23'293.55 zusteht. 5. Verzugszinsen 5.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, die vereinbarte Vergütung in der Höhe von Fr. 23'293.55 sei gemäss der Parteivereinbarung innert 30 Tagen fällig ge- worden. Mahnungen seien erfolglos geblieben (Klage Rz. 13). 5.2. Rechtliches Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszinsen zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung der Geldschuld im Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Bei der Berechnung des Verzugszeitpunktes wird analog zu Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR der Tag, an dem der Verzug eintritt, nicht mitberechnet.7 Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Ver- zug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung ge- setzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.8 Wird nach Ablauf der in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist eine neue "Mahnung" unter Ansetzen einer neuen Nachfrist angesetzt, ist in dieser Willensäusserung ein bedingter Verzicht auf die seit dem Verfalls- zeitpunkt angelaufenen Verzugszinsen zu sehen.9 Wird die Schuld jedoch mit Ablauf der weiteren Frist nicht beglichen, sind die aufgelaufenen Ver- zugszinsen geschuldet.10 7 SCHENKER, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obli- gationenrecht, 1988, N. 376. 8 AGVE 2003, S. 38; BK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b m.w.N.; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N. 9 VETTER/BUFF (Fn. 8), S. 153. 10 VETTER/BUFF (Fn. 8), S. 153. -8- 5.3. Würdigung In den von der Klägerin ausgestellten Rechnungen (KB 10, 17, 23 und 26) findet sich jeweils der Hinweis "Zahlungsbedingung: 30 Tage netto". Damit liegen Mahnungen vor. In den weiteren von der Klägerin behaupteten Mah- nungen ist nur ein bedingter Verzicht auf die angelaufenen Verzugszinsen zu erblicken, sofern innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Da aber jeg- liche Zahlungen ausblieben, schuldet die Beklagte der Klägerin den gesetz- lichen Verzugszins von 5 % p.a. ab dem Tag, der auf den letzten Tag der jeweiligen Frist gemäss den vier ausgestellten Rechnungen folgt. Da die Klägerin Verzugszinsen indessen erst ab dem 14. Januar 2023 geltend macht, kann ihr aufgrund der Dispositionsmaxime nicht mehr zugespro- chen werden (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Folglich stehen der Klägerin Verzugs- zinsen in dem von ihr behaupteten Umfang zu. 6. Beseitigung Rechtsvorschlag 6.1. Klägerin Schliesslich beantragt die Klägerin in Rechtsbegehren Ziff. 2 der verbes- serten Klage die Beseitigung des von der Beklagten in der Betreibung Nr. 123 des Regionalen Betreibungsamts Kulm erhobenen Rechtsvor- schlags (KB 27). 6.2. Rechtliches Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat – sofern er wie vorliegend weder über einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verfügt – seinen Anspruch im Zivilpro- zess geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur auf- grund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (sog. Anerkennungsklage; Art. 79 SchKG). 6.3. Würdigung Die Klägerin hat die Beklagte in der Betreibung Nr. 123 des Regionalen Betreibungsamts Kulm für eine Forderung in der Höhe von Fr. 48'922.95 zzgl. Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. seit dem 14. Januar 2023 betrieben (KB 27). Der in Betreibung gesetzte Betrag entspricht dabei nicht dem mit der verbesserten Klage vom 3. Mai 2023 noch geforderten und vorliegend gutgeheissenen Betrag von Fr. 23'293.55 zzgl. Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. seit dem 14. Januar 2023. Der Rechtsvorschlag ist daher nur im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen. 7. Kosten Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. Sie bestehen aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). -9- 7.1. Verteilung Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Aner- kennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesen Verteilungsgrundsät- zen kann das Gericht abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dieser Fall liegt insbesondere vor, wenn der eingeklagte Anspruch bezahlt wird.11 Bei Gegenstandslosigkeit ist namentlich zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klage gegeben hat, ob die klagende Partei überstürzt vorgegangen ist, wel- che Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassli- che Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe ein- getreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben.12 Vorliegend werden der Klägerin Fr. 23'293.55 zugesprochen, so dass sie im Umfang von 47.5 % obsiegt. In Höhe des Betrags von Fr. 25'629.40 (52.3 %) ist das Verfahren infolge Bezahlung der eingeklagten Forderung gegenstandslos geworden. Damit hat die Klägerin lediglich im Betrag von Fr. 103.30 (0.2 %) überklagt. Geringfügiges Überklagen wird bei der Kos- tenverteilung als vollständiges Obsiegen behandelt.13 Demnach werden die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten auferlegt. 7.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr be- trägt bei einem Streitwert von Fr. 49'026.25 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD gerundet Fr. 4'231.60. Hiervon ist gemäss § 13 Abs. 1 VKD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vor- zunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Auf- wandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 2'500.00 festge- setzt. Sie werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'231.70 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu. Die Beklagte hat der Klägerin die von ihr zu tragenden Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.3. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 8'473.15. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und 11 KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N. 7. 12 BGer 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1 m.w.N. 13 JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 4), Art. 106 N. 10. - 10 - die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchge- führte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Davon ist ein weiterer Abzug von 25 % aufgrund der geringen Aufwendungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) re- sultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 5'235.00. Das Handelsgericht erkennt: 1. 1.1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 25'629.40 zufolge Gegenstandslo- sigkeit und im Umfang von Fr. 103.30 zufolge Klagerückzugs abgeschrie- ben. 1.2. Darüber hinaus wird die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Fr. 23'293.55 zzgl. Zins zu 5 % p.a. ab dem 14. Januar 2023 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123 des Regionalen Betrei- bungsamtes Kulm (Zahlungsbefehl vom 14. März 2023) wird im Umfang von Fr. 23'293.55 zzgl. Zins zu 5 % p.a. ab dem 14. Januar 2023 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'231.70 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich fest- gesetzter Höhe von Fr. 5'235.00 zu bezahlen. - 11 - Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Juni 2023 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly