3.2. Die Klägerin hat der Beklagten für das vorliegende Verfahren eine gerichtlich festgesetzte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 108’700.00 zu bezahlen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten des Verfahrens HSU.2022.40 in Höhe von Fr. 1’000.00 werden der Klägerin auferlegt. Sie hat der Beklagten den Betrag von Fr. 1’000.00 zu ersetzen. 4.2. Die Klägerin hat der Beklagten die ihr für das Verfahren HSU.2022.40 zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'985.00 zurückzuerstatten. 4.3. Die Klägerin hat der Beklagten für das Verfahren HSU.2022.40 eine gerichtlich festgesetzte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'985.00 zu bezahlen.