Da auch die Bürgschaftshaftung des Gemeinwesens voraussetzt, dass die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind, sind die Eventualbegehren aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls abzuweisen. Damit kann auch die Frage, ob es sich beim Grundstück der Beklagten um Verwaltungsvermögen handelt, letztlich offenbleiben. 7. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten zu verlegen. - 33 -