6. Eventualbegehren Die Klägerin beantragt für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass es sich beim Grundstück der Beklagten um Verwaltungsvermögen handle (womit die Eintragung eines Grundpfands nicht möglich wäre), die Errichtung bzw. Feststellung einer gesetzlichen einfachen Bürgschaft gemäss Art. 839 Abs. 4-6 ZGB (Replik Rz. 20 ff.). Da auch die Bürgschaftshaftung des Gemeinwesens voraussetzt, dass die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind, sind die Eventualbegehren aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls abzuweisen.