5.3. Fazit Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass Mitarbeiter der B._____ GmbH in Liquidation Leistungen im Zusammenhang mit dem Neubauprojekt X._____ der Beklagten erbracht haben. Der der B._____ GmbH in Liquidation entstandene Aufwand, nach dem sich deren Vergütung (Art. 374 OR) und damit die Pfandsumme des Bauhandwerkerpfandrechts richtet, lässt sich mangels substantiierter Behauptungen jedoch nicht ansatzweise beurteilen.