im Einzelnen bestritten (vgl. Duplik Rz. 76, 79 und 82 f.). Diese mögen zwar darauf schliessen lassen, dass Gipser- und Trockenbauarbeiten durch die C._____ GmbH (und/oder deren Subunternehmer) auf dem Grundstück erledigt wurden und Mitarbeiter der B._____ GmbH in Liquidation, namentlich P._____, involviert waren. Weder alleine noch in Verbindung mit dem bisher Gesagten ergibt sich jedoch, in welchem Umfang die B._____ GmbH in Liquidation Handwerkerleistungen erbracht hätte und schon gar nicht, dass diese notwendig und angemessen und damit im Sinne von Art. 374 OR entschädigungspflichtig gewesen wären.