Da im Einzelnen nicht klar ist, welche Arbeiten durch die B._____ GmbH in Liquidation erledigt wurden (vgl. vorstehend E. 5.2.2.2, 5.2.3.2 und 5.2.4.2), lässt sich der Materialaufwand jedoch ohnehin nicht sinnvoll plausibilisieren. Die entsprechende Vergütung kann somit nicht gerichtlich beurteilt werden.