5.2.3.2. Würdigung Bei den Stundenlisten (RB 44 f.) handelt es sich lediglich um tabellarische Zusammenstellungen darüber, an welchem Datum welche Mitarbeiter für wie viele Stunden eingesetzt worden sein sollen. Sie genügen den Behaup- tungs- und Substantiierungsanforderungen im Bauprozess nicht. Eine sinnvolle Bestreitung der behaupteten Arbeiten und deren Umfang war für die Beklagte nicht möglich, ebenso wenig die Beurteilung der Notwendigkeit der behaupteten Arbeiten. Die Schlussrechnung vom 1. September 2022 (KB 6), welche die behaupteten Stunden in aggregierter Form wiedergibt, lässt sich damit nicht überprüfen.