5.2. Regiearbeiten 5.2.1. Rechtliches Ist der Preis zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (Art. 374 OR). Vertragsarbeiten, die nach Aufwand abgegolten werden, werden gemeinhin als Regiearbeiten bezeichnet.45 Grundlage der Preisfestsetzung bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand, für welchen der Unternehmer die Beweislast trägt.46