__ GmbH) kann nicht mit einer Anerkennung der Pfandsumme durch die Drittpfandeigentümerin (vorliegend die Beklagte) im Verfahren auf definitive Eintragung des Baupfands gleichgesetzt werden. Bestreitet die Beklagte als Grundeigentümerin die Vergütungsforderung und damit die Höhe der Pfandsumme, so hat die Klägerin dessen Bestand zu beweisen. Die schriftliche Anerkennungserklärung durch die C._____ GmbH unterliegt – wie jedes andere Beweismittel – der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Art. 157 ZPO).44