vom Bundesgericht bisher offengelassen. Es bezeichnete dies jedoch ausdrücklich als "fraglich".41 In der Literatur wird diese Frage soweit ersichtlich verneint: Die Anerkennungserklärung des Bestellers binde den Drittpfandeigentümer nicht.42 Art. 839 Abs. 3 ZGB schliesse es aus, dass das Gericht einzig und allein auf die Forderungsanerkennung durch den Besteller des Baupfandgläubigers abstellen und die Pfandsumme gestützt darauf bestimmen dürfe.