Weiter bringt die Beklagte vor, die Klägerin anerkenne in Replik Rz. 93 selbst, dass zwischen den beiden Unternehmungen bzw. deren Geschäftsführer eine Nähe bestehe und die B._____ GmbH in Liquidation keinerlei Massnahmen getroffen habe, um die angebliche offene Forderung einzutreiben. Damit habe etwa auch die Bestätigung vom 21. August 2023 keinerlei Beweiskraft (Duplik Rz. 44).