Gewährleistungsrechte der C._____ GmbH werden nicht - 20 - erwähnt. Eine diesbezügliche Haftung erschiene auch praktisch wenig zweckmässig, da eine Ausscheidung der Arbeiten und Verantwortlichkeiten angesichts der von der Klägerin behaupteten Arbeitsorganisation schwierig bis unmöglich sein dürfte (vgl. auch unten E. 5.2.3 ff.). Diese Indizien sprechen eher für eine in unselbständiger Stellung erbrachte Leistung – unter den Anweisungen bzw. der Verantwortung der C._____ GmbH –, mithin für ein Dienstverschaffungsverhältnis.