Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang denn auch vor, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar gewesen sei, welche Arbeiten erledigt werden mussten. Die Arbeiten hätten jeweils im Wochen- bzw. Tagestakt koordiniert werden müssen, sodass keine vorgängige örtliche Zuteilung von einzelnen Bauabschnitten oder Baubereichen an die einzelnen Subunternehmer erfolgt sei. Aufgrund des kurzfristigen Abzugs der ARGE sei es gar nicht möglich gewesen, die Arbeiten anders als auf diese Weise zu organisieren und im Regietarif abzurechnen. Dies liesse jedoch darauf schliessen, dass die B._____ GmbH in Liquidation, die J._____ AG, die K._____ GmbH und die AI.