Es handelte sich mithin nicht um klassische Nebenunternehmer, die je ein in sich geschlossenes Teilwerk versprechen. Auch kann es offenkundig nicht Sinn und Zweck gewesen sein, dass sich jedes der Unternehmen je einzeln zur Herstellung desselben Werkes verpflichtete, noch wurde vorgebracht oder ist ersichtlich, dass sich die Unternehmen als ARGE solidarisch zur gemeinsamen Erfüllung zusammengeschlossen hätten, zumal anscheinend je separate Verträge mit der C._____ GmbH bestanden (vgl. KB 6). Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang denn auch vor, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar gewesen sei, welche Arbeiten erledigt werden mussten.