Die beteiligten Subunternehmen (die B._____ GmbH in Liquidation, die J._____ AG, die K._____ GmbH und die AI._____ AG) waren nach der Darstellung der Klägerin nicht je für ausscheidbare (Teil-) Werke zuständig, sondern im Wesentlichen für ein und dieselben Leistungen, welche die C._____ GmbH der Beklagten versprochen hatte. Es handelte sich mithin nicht um klassische Nebenunternehmer, die je ein in sich geschlossenes Teilwerk versprechen.