4.3. Würdigung Unbestritten ist, dass die Beklagte die C._____ GmbH mit Werkvertrag vom 29. März 2022 zur Ausführung der Gipser- und Trockenbauarbeiten im EG und 1. OG des Neubauprojekts X._____ der Beklagten (sog. Pakete 2 und 3) beauftragt hat. Die Klägerin behauptet, dass die C._____ GmbH