Der Vertrag enthalte auch keine Bestimmungen über eine werkvertragliche Verantwortung der B._____ GmbH in Liquidation, sondern regle zur Hauptsache arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Themen (Antwort Rz. 14 ff.). Dass der Subunternehmervertrag bloss aufgrund der Kurzfristigkeit und Dringlichkeit der Arbeiten rudimentär ausgefallen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin widerspreche sich selbst, soweit sie geltend mache, weder die C._____ GmbH noch die B._____ GmbH in Liquidation hätten die Baustelle gekannt. In Replik Rz. 38, 39 und 44 habe die Klägerin ausgeführt, dass AB._____ von der B.__