__ GmbH Arbeiten nach jeweiliger Absprache ausführen sollen. Vereinbart worden sei somit nicht die Erbringung eines bestimmten Erfolgs oder die Erstellung eines bestimmten Werks, sondern lediglich die Unterstützung der C._____ GmbH nach Anweisung derselben im Bereich Trockenbau und Gipserarbeiten. Als Vergütung sei denn auch einzig eine Entschädigung nach geleisteten Arbeitsstunden vorgesehen gewesen. Auch seien keine Materiallieferungen vereinbart gewesen. Es sei somit lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden im Rahmen der Anweisungen der C._____ GmbH geschuldet gewesen. Der Vertrag enthalte auch keine Bestimmungen über eine werkvertragliche Verantwortung der B.___