hätte. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Bauarbeitern auf der Baustelle um Mitarbeiter der C._____ GmbH gehandelt habe, zumal die C._____ GmbH die Beklagte entgegen den vertraglichen Pflichten nie über den Beizug von Subunternehmer informiert habe (Duplik Rz. 33). Sollte tatsächlich ein Vertrag abgeschlossen worden sein, so lägen keine pfandberechtigten Leistungen vor. Gemäss Ziff. I des Subunternehmervertrags (KB 6) habe die B._____ GmbH in Liquidation für die C._____ GmbH Arbeiten nach jeweiliger Absprache ausführen sollen.