die Vertragspartnerin und Ansprechperson der Beklagten gewesen sei. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich um Mitarbeiter der B._____ GmbH in Liquidation gehandelt und die B._____ GmbH in Liquidation die Arbeiten vor Ort erledigt habe. Aus den Zutrittsprotokollen der Sicherheitsfirma der Beklagten sei ersichtlich, dass es sich um Mitarbeiter der B._____ GmbH in Liquidation bzw. ihrer Subunternehmer gehandelt habe (Replik Rz. 59 f.; RB 35 f.). Dies sei etwa auch G._____ von der H._____ AG bekannt gewesen (Replik Rz. 61; RB 39). Auch AE._____ von der AF._____ AG [Bauleitung] habe mit Schreiben vom 23. August 2022 (RB 41) bemängelt, dass leitende Personen der B.