Zwischen der Beklagten und der C._____ GmbH habe im November 2021 erst eine mündliche Vereinbarung bestanden. Im Dezember 2021 habe die Beklagte entschieden, der C._____ GmbH nebst den Instandstellungsarbeiten auch den grössten Teil der ursprünglich der ARGE vergebenen Arbeiten (die sog. Pakete 2 und 3) zu übertragen. Erst am 23. März 2022 [recte: 29. März 2022] sei dann eine detaillierte schriftliche Vereinbarung geschlossen worden (Replik Rz. 51; KB 8; RB 26 f.). Auch diese Arbeiten (Pakete 2 und 3) habe die C._____ GmbH an die B._____ GmbH in Liquidation bzw. die J._____ AG weitervergeben (Replik Rz. 52; RB 25).