1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Streitigkeit beschlägt die geschäftliche Tätigkeit sowohl der Klägerin als auch der Beklagten. Beide sind zudem im Handelsregister eingetragen (KB 2 und 3) und der Streitwert beträgt Fr. 2'439'725.00. Das Handelsgericht ist somit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig.