2. Eventualiter sei eine gesetzliche einfache Bürgschaft der Beklagten zugunsten der Klägerin in der Höhe von CHF 2'439'725.00 (inkl. MwSt.) zuzüglich 5% Zins seit 5. Oktober 2022 zu errichten. 3. Sub-Eventualiter sei das Bestehen einer gesetzlichen einfachen Bürgschaft der Beklagten zugunsten der Klägerin in der Höhe von CHF 2'439'725.00 (inkl. MwSt.) zuzüglich 5% Zins seit 5. Oktober 2022 festzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten."