Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das streitgegenständliche Grundstück stelle Verwaltungsvermögen dar und sei damit unpfändbar. Weiter qualifiziere die B._____ GmbH in Liquidation, deren Anspruch sich die Klägerin abtreten liess, nicht als pfandberechtigte Handwerkerin oder Unternehmerin im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Schliesslich werde bestritten, dass die B._____ GmbH in Liquidation Arbeiten am Neubauprojekt der Beklagten geleistet habe. Jedenfalls seien die geltend gemachten Leistungen (Arbeit und Material) durch die Klägerin nicht substantiiert behauptet bzw. bewiesen worden. -7-