1.3. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei -5- oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe. 2. Nach erfolgter Sicherheitsleistung durch die Klägerin wird der Beklagten Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort angesetzt." 7.4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 stellte die B._____ GmbH in Liquidation folgende Rechtsbegehren: