1.2. Die Sicherheit kann durch Hinterlegung von Bargeld bei der Kasse des Obergerichts des Kantons Aargau bzw. Überweisung auf das im beiliegenden Einzahlungsschein angegebene Konto oder durch eine unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO).