2. Die Gerichtskosten von Fr. 16'080.75 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'569.55 verrechnet. Die Klägerin hat der Obergerichtskasse den Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 511.20 mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 31'486.97 zu bezahlen.