Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 39'435.00. Aufgrund der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) darf der Beklagten vorliegend jedoch keine höhere Parteientschädigung als die von ihr beantragte – Fr. 31'486.97 – zugesprochen werden.96 Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen.