6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu. Die Parteien können jedoch eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 395'436.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 8 AnwT Fr. 27'349.39.