6. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss werden die Prozesskosten der Klägerin als unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO).