der Klägerin zu verkaufen, handelte sie nicht gegen Treu und Glauben. Danach informierte sie die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2022 (KB 12) umgehend über ihre geänderten Absichten. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte von den Aufwendungen der Klägerin wusste. Das blosse Wissen darum, dass die Gegenpartei im Hinblick auf den Vertragsabschluss Aufwendungen eingeht, begründet keinen culpa in contrahendo-Haftungs- tatbestand.