Tatsächlich aufgeklärt wurde die Klägerin mit dem Schreiben vom 18. April 2022 (KB 12) und somit unverzüglich. Eine unverzügliche Aufklärung wäre wohl selbst dann noch anzunehmen, wenn man mit der Klägerin davon ausginge (vgl. Replik Rz. 16), dass die Beklagte bereits am 13. April 2022, d.h. im Zeitpunkt, in dem sie die Einwohnergemeinde Z._____ wegen der Baubewilligung kontaktierte (vgl. Duplik Rz. 12), den Entschluss fällte, das umstrittene Grundstück nicht mehr verkaufen zu wollen.