solche voraus.94 Mithin hat das Handelsgericht von der zugestandenen Tatsache auszugehen, dass die Beklagte erst am 17. April 2022 den Willen bildete, das umstrittene Grundstück nicht mehr an die Klägerin verkaufen zu wollen. Ab diesem Entschluss hätte die Beklagte die Klägerin entsprechend aufklären müssen. Tatsächlich aufgeklärt wurde die Klägerin mit dem Schreiben vom 18. April 2022 (KB 12) und somit unverzüglich.