__ (CEO und Verwaltungsratsmitglied der O._____ AG) zu befragen sei (Replik Rz. 20). Die Beklagte gesteht immerhin zu, den Willen, nicht mehr an die Klägerin verkaufen zu wollen, am 17. April 2022 gebildet zu haben (Duplik Rz. 13). Es kann letztlich offen bleiben, ob die Aussage von I._____ , wonach dies anlässlich einer Besprechung mit seiner Ehefrau während der Rückfahrt aus den Ferien aus Holland geschehen sein soll (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 11), tatsächlich wirklich zutrifft.