der Klägerin zu verkaufen. In ihrer Replik gesteht die Klägerin zu, dass sich dies ihrer Kenntnis entziehe (Replik Rz. 20). Es werde davon ausgegangen, dass die Beklagte irgendwann nach dem 4. Oktober 2021 und wohl noch vor dem 18. April 2022 den Willen gebildet habe, das umstrittene Grundstück nicht mehr an die Klägerin verkaufen zu wollen, wozu N._____ (CEO und Verwaltungsratsmitglied der O._____ AG) zu befragen sei (Replik Rz. 20).