Fraglich ist, ab wann die Beklagte keinen Willen mehr hatte, das umstrittene Grundstück an die Klägerin zu verkaufen und die Klägerin dennoch im Glauben gelassen hatte, der formgültige Grundstückkaufvertrag werde noch abgeschlossen, wodurch die Klägerin Aufwendungen für die Einholung einer Baubewilligung eingegangen ist, die sich nun als nutzlos erweisen. Die Klägerin behauptete in ihrer Klage nicht, ab wann die Beklagte keinen ernsthaften Willen mehr gehabt hatte, das umstrittene Grundstück der Klägerin zu verkaufen.