5.3. Würdigung Vorliegend haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 4. Oktober 2021 (KB 10) einen formungültigen Vorvertrag betreffend einen Grundstückkaufvertrag abgeschlossen. Es ist erstellt, dass sich die Beklagte mit Schreiben vom 18. April 2022 (KB 12) weigerte, einen formgültigen Grundstückkaufvertrag abzuschliessen, als sie der Klägerin mitteilte, mit dem Verkauf des besagten Grundstücks noch zuwarten zu wollen.